Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Metallbauerhandwerk

Stand: 04.12.2024

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Die Geschäftsbedingungen, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs - oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Für den Beginn der Montage ist erforderlich, dass der Auftraggeber einen ungehinderten Montagebeginn gewährleistet und eine eventuelle Anzahlung beim Auftraggeber eingegangen ist.

2.2 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2.3 Ein möglicher Mehraufwand, durch unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. die Beschaffenheit des Untergrunds etc. wird gesondert in Rechnung gestellt.

3. Auftragserteilung

3.1 Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen oder Neuerungen gelten als neue Angebote.

4. Preise

4.1 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

5. Zahlungen

5.1 Für die Zahlungen gilt die auf dem Angebot oder der Rechnung ausgewiesene Zahlungsbedingung.

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung begonnen werden.
Für den Beginn des Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber, die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6.2 Bei Verschiebungen des Montage- bzw. Liefertermins, die bauseitig zu vertreten sind, behalten wir uns vor, den Materialpreis ohne Montage und Versand vor Lieferung zu berechnen. Die anfallenden Kosten einer Zwischenlagerung der Ware in unserem Hause oder bei unserem Spediteur gehen zu Lasten des Käufers und werden mit der Schlussrechnung abgerechnet.

6.3 Für Lieferungsverzug der Hersteller ist Jürgen Wronski Tortechnik & Sicherheitstechnik nicht haftbar zu machen.

7. Abnahme und Gefahrübergang

7.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

8. Mängelansprüche und Schadensersatz

8.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.

8.2 Schadensersatzansprüche aus den Regelungen der §§280, 311 BGB, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllung -bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

9.2 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

9.3 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

10. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten ist für beide Seiten Bochum.


Diese AGB herunterladen: agb-tortechnik-wronski.pdf.